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   BGH, 18.01.1983 - 4 StR 700/82   

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https://dejure.org/1983,1821
BGH, 18.01.1983 - 4 StR 700/82 (https://dejure.org/1983,1821)
BGH, Entscheidung vom 18.01.1983 - 4 StR 700/82 (https://dejure.org/1983,1821)
BGH, Entscheidung vom 18. Januar 1983 - 4 StR 700/82 (https://dejure.org/1983,1821)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Strafzumessung - Doppelverwertung - Verbot - Merkmale des Gesetzlichen Tatbestandes - Bewertung des fehlenden Rücktritts vom Versuch zulasten des Angeklagten - Absehen von intensiver Gewaltanwendung als minder schwerer Fall der Vergewaltigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1983, 217
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 03.08.1994 - 2 StR 161/94

    Strafschärfende Berücksichtigung des Verteidigungsverhaltens des Angeklagten -

    Das Landgericht hat zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, "daß er über längere Zeit hinweg gegen die um Hilfe rufende und sich aus Leibeskräften wehrende Zeugin sein Vorhaben verfolgt hat, ohne während dieser ganzen Zeit irgend zu Mitleid zu kommen und von ihr abzulassen." Es wäre zwar rechtsfehlerhaft, dem Täter anzulasten, daß er von seinem Vorhaben nicht mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist (BGH NStZ 1983, 217).
  • BGH, 06.05.2009 - 2 StR 128/09

    Mangelnde Feststellung zum Vorsatz bei der Beihilfe zur schweren räuberischen

    Es wird rechtsfehlerhaft strafschärfend gewertet, dass die Angeklagte überhaupt einen Tatbeitrag geleistet hat (vgl. hierzu BGHR StGB § 46 Abs. 3 Beihilfe 1 und 3) und dass sie nicht freiwillig zurückgetreten ist (vgl. BGH NStZ 1983, 217; StV 1997, 129).
  • BGH, 13.07.2004 - 4 StR 548/03

    Doppelverwertungsverbot bei der gefährlichen Körperverletzung (Vorwurf des

    Diese Erwägung verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB, weil der Angeklagte bei einem freiwilligen Rücktritt nicht wegen versuchten Totschlags hätte bestraft werden können (vgl. BGH NStZ 1983, 217 f.; BGH bei Detter NStZ 1990, 176; BGH, Beschluß vom 30. August 1996 - 3 StR 229/96).
  • BGH, 30.08.1996 - 3 StR 229/96

    Aufhebung eines Urteils im Rechtsfolgenausspruch

    Diese Formulierung läßt besorgen, daß die Kammer zu Lasten des Angeklagten verwertet hat, er sei nicht freiwillig vom Versuch zurückgetreten; dies würde gegen § 46 Abs. 3 StGB verstoßen, weil er bei einem freiwilligen Rücktritt straffrei wäre (BGH NStZ 1983, 217; BGH bei Detter NStZ 1990, 176).
  • BGH, 30.10.1992 - 3 StR 466/92

    Begehung der Straftat als Umstand der Strafzumessung - Verwertung

    Damit hat sie gegen § 46 Abs. 3 StGB verstoßen (BGH NStZ 1983, 217).
  • BGH, 09.01.1986 - 4 StR 683/85

    Vorliegen eines schweren Raubes bei Verwendung einer Scheinwaffe

    Diese Erwägungen lassen zum einen nicht ausreichend erkennen, ob das Landgericht sich bewußt war, es dürfe zu Lasten des Angeklagten nicht verwerten, daß er nicht vom Versuch zurückgetreten ist (vgl. BGH NStZ 1983, 217).
  • BGH, 11.08.1992 - 4 StR 343/92

    Unzulässigkeit der Beschränkung eines Rechtsmittels wegen Unteilbarkeit des

    Das Vorliegen eines schuldbegründenden Umstandes - hier der Vollendung der Tat - kann für die Strafzumessung nicht erneut herangezogen werden (vgl. BGH NStZ 1983, 217).
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